Bundesrecht konsolidiert

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Frauenförderungsplan für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 317/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 470/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

12.09.2008

Außerkrafttretensdatum

23.12.2010

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Maßnahmen im Bereich der Aus- und Weiterbildung

§ 10.
  1. Absatz einsEs obliegt den Vorgesetzten, besonders Mitarbeiterinnen zur Teilnahme an internen und externen Bildungsangeboten zu ermutigen und konkrete Ausbildungsschritte vorzuschlagen. Weiters sollen Vorgesetzte den Bediensteten Informationen über derartige Bildungsangebote zeitgerecht zugänglich machen.
  2. Absatz 2Bei der Zulassung zu Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ist entsprechend des § 11d B-GlBG auf die vorrangige Behandlung von Frauen zu achten.
  3. Absatz 3Die oder der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte ist von der zuständigen Personal- bzw. Ausbildungsabteilung einmal jährlich über die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an internen und externen Fortbildungsveranstaltungen getrennt nach Geschlechtern zu informieren.
  4. Absatz 4Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwendungs-/Entlohnungsgruppe C/c und D/d bzw. A3/v3 und A4/v4 sollen durch spezielle Kurse Zusatzqualifikationen vermittelt und dadurch ein beruflicher Aufstieg ermöglicht werden.

Schlagworte

Ausbildung, Ausbildungsmaßnahme, Personalabteilung, Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2011

Gesetzesnummer

20005981

Dokumentnummer

NOR40101570

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