Bundesrecht konsolidiert

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Immobilienfonds-Prospektinhalt-Verordnung § 9

Kurztitel

Immobilienfonds-Prospektinhalt-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 314/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

06.09.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Ein- und Ausstiegsprovisionen

Paragraph 9,

In Schema C Ziffer 3, des ImmoInvFG ist unter der Wortfolge „Ein- und Ausstiegsprovisionen“ die Angabe der Kosten, die dem Anteilinhaber direkt bei der Ausgabe oder Rücknahme des Anteilscheins angelastet werden, zu verstehen. Die Kosten sind als Prozentsatz vom Anteilswert darzustellen.

Schlagworte

Einstiegsprovision

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2013

Gesetzesnummer

20005970

Dokumentnummer

NOR40101513

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