Bundesrecht konsolidiert

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Statut für das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich Anl. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statut für das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1953 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 380/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

21.06.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Index

41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen

Text

Anlage

Statut
für das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich.

römisch eins.

Das Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich wird an Personen verliehen, die für die Republik Österreich hervorragende gemeinnützige Leistungen vollbracht und ausgezeichnete Dienste geleistet haben. Wird das Ehrenzeichen an Personen, die sich unter eigener Lebensgefahr durch Rettung des Lebens anderer Personen Verdienste um die Republik Österreich erworben haben, verliehen, so ist das Ehrenzeichen an einem besonderen Band zu tragen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 2. April 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 89, über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich verleiht der Bundespräsident das Ehrenzeichen auf Vorschlag der Bundesregierung.

römisch II.

  1. Absatz einsDas Ehrenzeichen gelangt zur Verleihung als:

    Großstern des Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich;

    Großes goldenes Ehrenzeichen am Bande für Verdienste um die Republik Österreich;

    Großes silbernes Ehrenzeichen am Bande für Verdienste um die Republik Österreich;

    Großes goldenes Ehrenzeichen mit dem Stern für Verdienste um die Republik Österreich;

    Großes Silbernes Ehrenzeichen mit dem Stern für Verdienste um die Republik Österreich;

    Großes goldenes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich;

    Großes silbernes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich;

    Großes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich;

    Goldenes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich;

    Silbernes Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich;

    Goldenes Verdienstzeichen der Republik Österreich;

    Silbernes Verdienstzeichen der Republik Österreich;

    Goldene Medaille für Verdienste um die Republik Österreich;

    Silberne Medaille für Verdienste um die Republik Österreich;

    Bronzene Medaille für Verdienste um die Republik Österreich.

  2. Absatz 2Der Bundespräsident ist gemäß Paragraph eins, Absatz 4, des Bundesgesetzes vom 2. April 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 89, über die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich, mit dem Tag seiner Wahl auf Lebensdauer Besitzer des Großsternes des Ehrenzeichens für Verdienste um die Republik Österreich.
  3. Absatz 3Die Beschreibung der Dekorationen ist in der Beilage 1, die Bestimmungen über die Art des Tragens derselben sind in der Beilage 2 Anmerkung, Richtig: Beilage 3, seit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1957,) enthalten.
  4. Absatz 4Die Verleihungsdiplome werden in einfacher Ausstattung ausgefertigt.
  5. Absatz 5Jede mit einem oder nacheinander mit mehreren Graden des Ehrenzeichens ausgezeichnete Person ist berechtigt, die ihr zukommenden Dekorationen in der aus der Beilage 2 Anmerkung, Richtig: Beilage 3, seit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1957,) zu entnehmenden Art anzulegen und zu tragen sowie sich als „Besitzer“ dieser Auszeichnungen zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind damit nicht verbunden.

römisch III.

Die Dekorationen des Ehrenzeichens bleiben Eigentum des Bundes. Sie sind kein Gegenstand des rechtsgeschäftlichen Verkehrs. Den Besitz an den Dekorationen haben die Beliehenen und nach deren Ableben ihre Erben.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert BGBl. I Nr. 138/2007

Schlagworte

BGBl. Nr. 89/1952

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2023

Gesetzesnummer

10005230

Dokumentnummer

NOR40087908

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/54/ANL1/NOR40087908

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