Bundesrecht konsolidiert

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Statistik über den Viehbestand im Jahr 2006 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik über den Viehbestand im Jahr 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 411/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

09.11.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Durchführung der Erhebung

Paragraph 6, (1) Die Befragung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, hat zu erfolgen:

  1. Ziffer eins
    bei Betreibern statistischer Einheiten, die als Online-Melder gemäß Paragraph 6, Absatz eins, der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2005,, bei der Bundesanstalt registriert sind, unmittelbar durch die Bundesanstalt;
  2. Ziffer 2
    bei den übrigen Betreibern statistischer Einheiten durch das Zählorgan der Gemeinde, in der sich der betreffende Betrieb befindet.
  1. Absatz 2Für die Befragung hat die Bundesanstalt einheitliche elektronische Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und den mitwirkenden Gemeinden (Paragraph 11,) und den Online-Meldern (Absatz eins, Ziffer eins,) zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 3Die Bundesanstalt hat den Online-Meldern zu den elektronischen Erhebungsunterlagen diese auch in Papierform Verfügung zu stellen.

Gesetzesnummer

20005080

Dokumentnummer

NOR40084177

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