Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
GefahrenabwehrVO-Seeschiff
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
22.06.2006
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NAPS
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
§ 10.Paragraph 10,
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20004794
Dokumentnummer
NOR40079219