Bundesrecht konsolidiert

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GefahrenabwehrVO-Seeschiff § 10

Kurztitel

GefahrenabwehrVO-Seeschiff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 230/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

22.06.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NAPS

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

Paragraph 10,

Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20004794

Dokumentnummer

NOR40079219

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