(3)Absatz 3Beschlüsse zur Änderung von Satzungsbestimmungen im Sinn des Abs. 1 Z 1 bedürfen überdies der Zustimmung aller Inhaber von Beteiligungspapieren, wenn damit der Schwellenwert nach Abs. 1 Z 1 angehoben wird.Beschlüsse zur Änderung von Satzungsbestimmungen im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, bedürfen überdies der Zustimmung aller Inhaber von Beteiligungspapieren, wenn damit der Schwellenwert nach Absatz eins, Ziffer eins, angehoben wird.