Bundesrecht konsolidiert

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Patientenverfügungs-Gesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patientenverfügungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.06.2006

Außerkrafttretensdatum

15.01.2019

Abkürzung

PatVG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Beachtung der Patientenverfügung

Paragraph 9,

Eine beachtliche Patientenverfügung ist bei der Ermittlung des Patientenwillens umso mehr zu beachten, je eher sie die Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit der Patient die Krankheitssituation, auf die sich die Patientenverfügung bezieht, sowie deren Folgen im Errichtungszeitpunkt einschätzen konnte, wie konkret die medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, beschrieben sind, wie umfassend eine der Errichtung vorangegangene ärztliche Aufklärung war, inwieweit die Verfügung von den Formvorschriften für eine verbindliche Patientenverfügung abweicht, wie häufig die Patientenverfügung erneuert wurde und wie lange die letzte Erneuerung zurückliegt.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2019

Gesetzesnummer

20004723

Dokumentnummer

NOR40077281

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/55/P9/NOR40077281

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