Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rückstandskontrollverordnung 2006
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
14.03.2006
Außerkrafttretensdatum
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Laboruntersuchung
§ 6.Paragraph 6,
Die entnommenen Proben sind an ein zugelassenes Laboratorium zu senden und dort nach den von der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Kriterien untersuchen zu lassen. Proben von Milch, Eiern oder Honig sind an das zuständige Labor gemäß § 36 Abs. 9 LMSVG zu senden. Den entnommenen Proben ist ein von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in Inhalt und Form festzulegendes, vollständig ausgefülltes Probenbegleitschreiben anzuschließen. Die entnommenen Proben sind an ein zugelassenes Laboratorium zu senden und dort nach den von der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Kriterien untersuchen zu lassen. Proben von Milch, Eiern oder Honig sind an das zuständige Labor gemäß Paragraph 36, Absatz 9, LMSVG zu senden. Den entnommenen Proben ist ein von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in Inhalt und Form festzulegendes, vollständig ausgefülltes Probenbegleitschreiben anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2017
Gesetzesnummer
20004651
Dokumentnummer
NOR40076419