Bundesrecht konsolidiert

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Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 80/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 404/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

21.04.2006

Außerkrafttretensdatum

25.10.2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Ausnahmen bei lebenden Vögeln und Eintagsküken

Paragraph 6, (1) Nach veterinärpolizeilicher Kontrolle des Lieferbetriebes dürfen unter behördlicher Aufsicht verbracht werden:

  1. Ziffer eins
    abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, Geflügel und Zuchtfederwild zu amtlich überwachten Haltungsbetrieben in der Schutz- oder Überwachungszone;
  2. Ziffer 2
    abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, Junglegehennen zu amtlich überwachten Haltungsbetrieben in Österreich, wobei in den 21 Tagen nach der Ankunft der Junglegehennen kein Geflügel den Bestimmungsbetrieb verlassen darf;
  3. Ziffer 3
    abweichend von Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Junglegehennen, Mastputen und anderes Hausgeflügel oder Zuchtfederwild zu Betrieben in Österreich.
  1. Absatz 2Unmittelbar zur Schlachtung bestimmtes Geflügel, einschließlich ausgemerzter Legehennen, darf abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, nach veterinärpolizeilicher Kontrolle des Lieferbetriebes mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde in einen Schlachtbetrieb gebracht werden, der in der Schutz- oder Überwachungszone gelegen ist; wenn dies nicht möglich ist, so darf das Geflügel in einen anderen, vom Landeshauptmann zu bestimmenden Schlachtbetrieb transportiert werden.
  2. Absatz 3Eintagsküken dürfen unter behördlicher Aufsicht nach veterinärpolizeilicher Kontrolle des Lieferbetriebes
    1. Ziffer eins
      abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus der Schutzzone in einen österreichischen Betrieb gebracht werden, in welchem sich kein anderes Geflügel bzw. keine anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, ausgenommen Heimvögel, welche getrennt von Geflügel gehalten werden, befinden, wobei in den 21 Tagen nach der Ankunft dieser Küken kein Geflügel den Bestimmungsbetrieb verlassen darf;
    2. Ziffer 2
      abweichend von Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, aus der Überwachungszone zu anderen Betrieben innerhalb Österreichs
    verbracht werden.
  3. Absatz 4Verbringungen gemäß Absatz eins bis 3 müssen auf direktem Weg erfolgen. Die verwendeten Transportmittel sind vor und nach ihrer Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren. Lastkraftwagen und sonstige Fahrzeuge, die in der Schutzzone zur Beförderung gemäß Absatz eins bis 3 benutzt wurden, dürfen die Schutzzone nur nach behördlicher Kontrolle und nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde verlassen.
  4. Absatz 5Heimvögel der Vogelarten gemäß Artikel 3 Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 dürfen abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, zu in Österreich gelegenen Betrieben, in denen kein Geflügel gehalten wird, verbracht werden, wenn die Sendung aus höchstens fünf Vögeln in Käfigen besteht.
  5. Absatz 6Vögel anderer Arten, die aus gemäß Artikel 13 der Richtlinie 92/65/EWG zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren stammen und für solche bestimmt sind, dürfen abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde verbracht werden.

Gesetzesnummer

20004580

Dokumentnummer

NOR40075578

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2006/80/P6/NOR40075578

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