Bundesrecht konsolidiert

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Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wildvogel-Geflügelpestverordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 80/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 404/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

23.02.2006

Außerkrafttretensdatum

25.10.2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Maßnahmen in der Überwachungszone

Paragraph 5, (1) In der Überwachungszone gelten nachstehende Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen von diesen Maßnahmen für die Haltung von Laufvögeln genehmigen, wenn sichergestellt wird, dass die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Landen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für dieLaufvögel bestimmt ist, in Berührung kommen, und die Tiere zumindest einmal amtstierärztlich klinisch untersucht werden und mindestens zehn Tiere je Bestand serologisch auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht werden.
  2. Ziffer 2
    In allen gemischten Hausgeflügelhaltungen hat eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart zu erfolgen, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist.
  3. Ziffer 3
    Die Tränkung darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
  4. Ziffer 4
    An den Ein- und Ausgängen zu den Geflügelhaltungsbetrieben sind geeignete Desinfektionsmaßnahmen zu treffen. Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
  5. Ziffer 5
    Die Besitzer/Besitzerinnen beziehungsweise die Halter/Halterinnen von Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln haben über jede Verbringung von Geflügel, anderen Vögeln und Bruteiern Aufzeichnungen über Zu- und Abgänge betreffend diese Tiere oder Produkte zu führen.
  6. Ziffer 6
    Personen, die Geflügel, andere Vögel oder Bruteier transportieren oder Handel damit treiben, haben Aufzeichnungen über jede Verbringung dieser Tiere beziehungsweise Produkte zu führen.
  7. Ziffer 7
    Die Aufzeichnungen gemäß Ziffer 5 und 6 sind mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
  1. Absatz 2In der Überwachungszone ist Folgendes verboten:
    1. Ziffer eins
      die Verbringung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus der Zone innerhalb der ersten 15 Tage nach dem im Anhang genannten Datum zur Einrichtung der Zone;
    2. Ziffer 2
      die Zusammenführung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf Messen, Märkten, Tierschauen oder anderen Sammelstellen;
    3. Ziffer 3
      das Jagen von Wildvögeln.

Schlagworte

Eingang

Gesetzesnummer

20004580

Dokumentnummer

NOR40075278

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2006/80/P5/NOR40075278

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