Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz § 63a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63a

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

13. ABSCHNITT
LEHRER, SCHÜLER UND ERZIEHUNGSBERECHTIGTE

Klassen- und Schulforum

Paragraph 63 a,
  1. Absatz einsIn den Volksschulen, Hauptschulen und Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, sind zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (Paragraph 2,) für jede Klasse ein Klassenforum und für jede Schule ein Schulforum einzurichten.
  2. Absatz 2Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragener Entscheidungsbefugnissen obliegen dem Klassenforum die Beschlussfassung in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie nur eine Klasse betreffen, und dem Schulforum die Beschlussfassung jedenfalls in den Angelegenheiten der Ziffer eins, Litera c,, e, h, i und n, ferner in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie mehr als eine Klasse berühren:
    1. Ziffer eins
      die Entscheidung über
      1. Litera a
        mehrtägige Schulveranstaltungen,
      2. Litera b
        die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (Paragraph 13 a, Absatz eins,),
      3. Litera c
        die Hausordnung gemäß Paragraph 44, Absatz eins,,
      4. Litera d
        die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß Paragraph 46, Absatz eins,,
      5. Litera e
        die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß Paragraph 46, Absatz 2,,
      6. Litera f
        die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
      7. Litera g
        die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
      8. Litera h
        die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (Paragraph 6, Absatz eins und 3 des Schulorganisationsgesetzes),
      9. Litera i
        die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (Paragraph 8 a, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes),
      10. Litera j
        schulautonome Schulzeitregelungen (Paragraph 2, Absatz 5 und 8 sowie Paragraph 3, Absatz 2, des Schulzeitgesetzes 1985),
      11. Litera k
        die Festlegung der Ausstattung der Schüler mit Unterrichtsmitteln (Paragraph 14, Absatz 6,),
      12. Litera l
        die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (Paragraph 14, Absatz 7,),
      13. Litera m
        die Festlegung einer alternativen Form der Beurteilung der Leistungen (Paragraph 18, Absatz 2,),
      14. Litera n
        Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;
    2. Ziffer 2
      die Beratung insbesondere über
      1. Litera a
        wichtige Fragen des Unterrichtes,
      2. Litera b
        wichtige Fragen der Erziehung,
      3. Litera c
        Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Ziffer eins, Litera a, fallen,
      4. Litera d
        die Termine und die Art der Durchführung von Elternsprechtagen,
      5. Litera e
        die Wahl von Unterrichtsmitteln,
      6. Litera f
        die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragener Budgetmittel,
      7. Litera g
        Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
  3. Absatz 3Dem Klassenforum gehören der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Klasse an. Den Vorsitz im Klassenforum führt der Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand; sofern der Schulleiter anwesend ist, kann dieser den Vorsitz übernehmen. Sonstige Lehrer der Klasse sind berechtigt, mit beratender Stimme am Klassenforum teilzunehmen.
  4. Absatz 4Das Klassenforum ist vom Klassenlehrer oder Klassenvorstand jedenfalls zu einer Sitzung, welche innerhalb der ersten acht Wochen jedes Schuljahres stattzufinden hat, einzuberufen; im Fall der Zusammenlegung oder Teilung von Klassen während des Unterrichtsjahres sind die Klassenforen der neu eingerichteten Klassen in gleicher Weise zu einer Sitzung einzuberufen, welche innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Klassenzusammenlegung oder -teilung stattzufinden hat. Ferner hat der Klassenlehrer oder Klassenvorstand das Klassenforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, zweckmäßig erscheint. Darüber hinaus ist das Klassenforum einzuberufen, wenn dies die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schüler der betreffenden Klasse unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Absatz 2, genannten Angelegenheiten verlangen; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Klassenelternvertreter kann die Einberufung einer Sitzung des Klassenforums verlangen; über die Einberufung ist das Einvernehmen mit dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand herzustellen. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen.
  5. Absatz 5Das Klassenforum hat in der Vorschulstufe und den ersten Stufen der in Absatz eins, genannten Schularten, ansonsten bei Bedarf, einen Klassenelternvertreter und einen Stellvertreter, der diesen im Verhinderungsfall zu vertreten hat, in gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter) dürfen nur Erziehungsberechtigte von Schülern der betreffenden Klasse gewählt werden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Vor der Wahl hat das Klassenforum einen Wahlvorsitzenden aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule in gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl mit einfacher Mehrheit zu wählen. Besteht an der Schule ein Elternverein im Sinne des Paragraph 63,, so ist dieser berechtigt, den Wahlvorsitzenden zu bestellen und einen Wahlvorschlag für die Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) zu erstatten. Der Wahlvorsitzende darf nicht Kandidat für die Wahl zum Klassenelternvertreter (Stellvertreter) der Klasse sein, in der er den Wahlvorsitz führt. Die Funktion eines Klassenelternvertreters (Stellvertreters) endet durch Wahl eines neuen Klassenelternvertreters (Stellvertreters), Ausscheiden seines Kindes aus dem Klassenverband, Zusammenlegung oder Teilung der betreffenden Klasse und mit dem nach Ablauf eines Schuljahres zulässigen Rücktritt. Werden anläßlich der Wahl des Wahlvorsitzenden oder des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) die meisten Stimmen für zwei oder mehr Kandidaten in gleicher Anzahl abgegeben, entscheidet das Los, wer Wahlvorsitzender bzw. Klassenelternvertreter bzw. Stellvertreter ist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Klassenelternvertreter zu erlassen.
  6. Absatz 6Im Klassenforum kommt dem Klassenlehrer oder dem Klassenvorstand und den Erziehungsberechtigten jedes Schülers der betreffenden Klasse jeweils eine beschließende Stimme zu; bei der Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) kommt dem Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand keine Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam.
  7. Absatz 7Das Klassenforum ist beschlußfähig, wenn der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten mindestens eines Drittels der Schüler anwesend sind. Die Beschlußfähigkeit ist auch bei Nichterfüllung dieser Anwesenheitsvoraussetzungen gegeben, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest der Klassenlehrer oder Klassenvorstand oder der Schulleiter und mindestens ein Erziehungsberechtigter anwesend sind. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, entscheidet die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes und in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, gilt der Antrag als abgelehnt. Entspricht die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes nicht der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ist der Beschluß auszusetzen und geht die Zuständigkeit zur Beschlußfassung auf das Schulforum über.
  8. Absatz 8Dem Schulforum gehören der Schulleiter, alle Klassenlehrer oder Klassenvorstände und alle Klassenelternvertreter aller Klassen der betreffenden Schule an. Den Vorsitz im Schulforum führt der Schulleiter.
  9. Absatz 9Das Schulforum kann beschließen, daß zur Behandlung und Beschlußfassung der ihm obliegenden Angelegenheiten an seiner Stelle ein Ausschuß eingesetzt wird. Diesem Ausschuß gehören je ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand und je ein Klassenelternvertreter für jede an der betreffenden Schule geführte Schulstufe an. Die Klassenlehrer oder Klassenvorstände haben die Lehrervertreter und die Klassenelternvertreter die Elternvertreter in den Ausschuß zu entsenden. Den Vorsitz im Ausschuß führt der Schulleiter.
  10. Absatz 10Das Schulforum ist vom Schulleiter jedenfalls zu einer Sitzung innerhalb der ersten neun Wochen jedes Schuljahres einzuberufen. Ferner ist das Schulforum einzuberufen, wenn dies ein Drittel seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Absatz 2, genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter hat auch ohne Verlangen auf Einberufung das Schulforum einzuberufen, sofern eine Entscheidung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, erforderlich ist oder eine Beratung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, zweckmäßig erscheint. Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln. Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche Mitglieder einem früheren Termin zustimmen. Jedes Schuljahr hat mindestens eine Sitzung stattzufinden.
  11. Absatz 11Im Schulforum und im Ausschuß kommt den ihnen angehörenden Klassenlehrern oder Klassenvorständen und Klassenelternvertretern jeweils eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam, sofern eine Geschäftsordnung (Absatz 16,) nicht anderes festlegt. Sofern der Schulleiter dem Schulforum oder dem Ausschuß nicht auch als Klassenlehrer oder Klassenvorstand angehört, hat er keine beschließende Stimme.
  12. Absatz 12Das Schulforum und der Ausschuß sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend ist. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß sind in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, Litera c,, h bis j, m und n die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder jeweils in der Gruppe der Klassenlehrer oder Klassenvorstände einerseits und der Klassenelternvertreter andererseits sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.
  13. Absatz 13Kann das Schulforum in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und c bis g keine Entscheidung treffen, weil die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Schulleiter das Schulforum unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; das Schulforum ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlußfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest ein Klassenlehrer oder Klassenvorstand und mindestens ein Klassenelternvertreter anwesend sind. Dies gilt sinngemäß für den Ausschuß.
  14. Absatz 14Zu den Sitzungen des Schulforums, ausgenommen Sitzungen auf Grund des Paragraph 26 a, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1996,, ist der Vertreter der Klassensprecher (Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 2,) mit beratender Stimme einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrer, Klassensprecher, Obmann des Elternvereines, Bildungsberater, Schularzt, Leiter des Schülerheimes, Schulerhalter ua.) zweckmäßig erscheinen läßt, hat der Schulleiter (Klassenlehrer, Klassenvorstand) diese Personen einzuladen. Die Einladung von Klassensprechern ist nur zulässig, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist. An Privatschulen ist in Angelegenheiten des Absatz 2, Ziffer eins, Litera h bis j jedenfalls der Schulerhalter einzuladen. Den nach diesem Absatz Eingeladenen kommt beratende Stimme zu.
  15. Absatz 15Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.
  16. Absatz 16Das Schulforum kann für sich, den Ausschuß und die Klassenforen bei Bedarf eine Geschäftsordnung beschließen. Diese ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.
  17. Absatz 17Der Schulleiter hat für die Durchführung der nach Absatz 2, gefaßten Beschlüsse des Klassenforums, des Schulforums und des Ausschusses des Schulforums (Absatz 9,) zu sorgen; hält er einen derartigen Beschluß für rechtswidrig oder aus organisatorischen Gründen für nicht durchführbar, hat er diesen auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen. Sofern ein Beschluß in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, nicht an den Schulleiter gerichtet ist, hat er diesen Beschluß an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
  18. Absatz 18In den Angelegenheiten der Klassenforen, des Schulforums sowie des Ausschusses obliegt die Vertretung des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes bei dessen Verhinderung einem für ihn vom Schulleiter zu bestellenden Lehrer und die Vertretung des Schulleiters bei dessen Verhinderung einem von ihm namhaft gemachten Lehrer. Bei Verhinderung eines Klassenelternvertreters ist dieser von seinem Stellvertreter zu vertreten. Ein Mitglied, das im Sinne des Paragraph 7, AVG befangen ist, gilt als verhindert. Ein Klassenlehrer (Klassenvorstand), der gleichzeitig Klassenelternvertreter ist, gilt in seiner Funktion als Klassenelternvertreter bei Sitzungen des Schulforums als verhindert. Erziehungsberechtigte, die für mehr als eine Klasse Klassenelternvertreter sind, dürfen in den Sitzungen des Schulforums diese Funktion nur bezüglich einer Klasse ausüben. Hinsichtlich der anderen zu vertretenden Klasse(n) gilt der Klassenelternvertreter als verhindert.

Schlagworte

Klassenteilung, Eröffnungszahl

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2012

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40074708

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P63a/NOR40074708