Bundesrecht konsolidiert

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Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 9/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.05.2016

Abkürzung

VerwGesG 2006

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Wirkungen des Widerrufs der Betriebsgenehmigung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Aufsichtsbehörde hat im Bescheid, mit dem die Betriebsgenehmigung widerrufen wird (Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 9, Absatz 4,), den Zeitpunkt, in dem der Widerruf wirksam wird, so zu bestimmen, dass die Wahrnehmung der betroffenen Rechte und Ansprüche möglichst ungestört weitergeführt werden kann.
  2. Absatz 2Der Widerruf der Betriebsgenehmigung ist ebenso kundzumachen wie ihre Erteilung.
  3. Absatz 3Wird gleichzeitig mit dem Widerruf der Betriebsgenehmigung einer anderen Verwertungsgesellschaft (Nachfolgegesellschaft) eine entsprechende Betriebsgenehmigung erteilt, so gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Von der Verwertungsgesellschaft, deren Betriebsgenehmigung widerrufen wurde, (Vorgängergesellschaft) geschlossene Gesamtverträge gehen auf die Nachfolgegesellschaft über; die Wirkung von für die Vorgängergesellschaft erlassenen Satzungen erstreckt sich auch auf die Nachfolgegesellschaft.
    2. Ziffer 2
      Von der Vorgängergesellschaft rechtswirksam erteilte Werknutzungsbewilligungen bleiben auch nach dem Wirksamwerden des Widerrufs der Betriebsgenehmigung wirksam; die dafür zu leistenden Entgelte können mit schuldbefreiender Wirkung jedoch nur an die Nachfolgegesellschaft gezahlt werden.
    3. Ziffer 3
      Die mit der Vorgängergesellschaft geschlossenen Wahrnehmungsverträge gehen auf die Nachfolgegesellschaft über, sofern ein Bezugsberechtigter nicht binnen vier Wochen nach Kundmachung der Betriebsgenehmigung der Nachfolgegesellschaft dieser gegenüber mit eingeschriebenem Schreiben widerspricht. Die Vorgängergesellschaft ist verpflichtet, der Nachfolgegesellschaft die für die Rechtewahrnehmung erforderlichen Unterlagen, soweit vorhanden in elektronisch lesbarer Form, herauszugeben und die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016

Gesetzesnummer

20004524

Dokumentnummer

NOR40073816

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/9/P10/NOR40073816

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