anteilsmäßig in zusammengesetzten Waren, die nicht in § 3 Abs. 2 angeführt sind, wenn der Zusatzstoff in einer der Zutaten der zusammengesetzten Ware zugelassen ist, oderanteilsmäßig in zusammengesetzten Waren, die nicht in Paragraph 3, Absatz 2, angeführt sind, wenn der Zusatzstoff in einer der Zutaten der zusammengesetzten Ware zugelassen ist, oder