Bundesrecht konsolidiert

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Signaturverordnung § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Signaturverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 30/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

06.01.2008

Abkürzung

SigV

Index

20/12 Urkunden

Text

Antrag auf Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats

Paragraph 11, (1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Identität des Zertifikatswerbers anhand eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Die Daten des vorgelegten Lichtbildausweises sind, zB durch Herstellung einer Ablichtung, zu erfassen und mit dem Antrag zu dokumentieren. Wenn der vorgelegte Ausweis dies aufgrund seiner technischen Ausstattung zulässt, kann die Pflicht zur Erfassung und Dokumentation auch in ausschließlich elektronischer Form erfüllt werden. Der Antrag auf Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats muss vom Zertifikatswerber eigenhändig unterschrieben sein. Verwendet er hiezu eine elektronische Signatur, der eine eindeutige Identität zugeordnet ist, kann von der neuerlichen Identitätsfeststellung anlässlich der Antragstellung abgesehen werden.

  1. Absatz 2Der Antrag auf Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Namen, Datum und Ort der Geburt sowie Adresse des Zertifikatswerbers, Datum der Ausstellung und Nummer des vorgelegten Lichtbildausweises sowie die Behörde, die diesen ausstellte;
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls Angaben, ob das Zertifikat eine Einschränkung des Anwendungsbereichs oder eine Begrenzung des Transaktionswerts enthalten soll,
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls Angaben darüber, ob eine Vertretungsmacht für Dritte, andere rechtlich erhebliche Eigenschaften des Zertifikatswerbers, wie etwa eine berufsrechtliche oder sonstige Zulassung, oder weitere Angaben in das qualifizierte Zertifikat aufgenommen werden sollen.

  1. Absatz 3Wenn in ein qualifiziertes Zertifikat Angaben über die Vertretungsmacht für einen Dritten aufgenommen werden sollen, muss die Vertretungsmacht zuverlässig nachgewiesen sein und eine schriftliche oder mit einer sicheren elektronischen Signatur versehene Einwilligung des Dritten vorliegen. Dieser ist über den Inhalt des qualifizierten Zertifikats schriftlich oder unter Verwendung eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten und auf die Möglichkeit des Widerrufs nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, SigG hinzuweisen. Eine berufsrechtliche oder sonstige Zulassung muss vor deren Aufnahme in ein qualifiziertes Zertifikat ebenfalls zuverlässig nachgewiesen sein. Untersteht der Signator im Hinblick auf eine eingetragene berufsrechtliche Qualifikation einer öffentlich-rechtlichen Berufsaufsicht, so ist die Einrichtung, die die Berufsaufsicht ausübt, über den Inhalt des qualifizierten Zertifikats schriftlich oder unter Verwendung eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten.

Gesetzesnummer

20000370

Dokumentnummer

NOR40061083

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