Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Finanzausgleichsgesetz 2005 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 156/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

FAG 2005

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz einsZur Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zunächst die Ertragsanteile auf die Gemeinden länderweise unter Beachtung der im Paragraph 9, Absatz 7, angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt (ungekürzte Ertragsanteile). Von den so länderweise errechneten Beträgen mit Ausnahme der Anteile an der Werbeabgabe sind 12,7 vH auszuscheiden und den Ländern (Wien als Land) zu überweisen; sie sind – außer in Wien – für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt (Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel).
  2. Absatz 2Die restlichen Anteile sind als Gemeindeertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben an die Länder zu überweisen und von diesen – außer in Wien – an die einzelnen Gemeinden nach folgenden Schlüsseln aufzuteilen:
    1. Ziffer eins
      Jene Gemeinden, deren Finanzkraft im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht hat, erhalten 30 vH des Unterschiedsbetrages zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft.
    2. Ziffer 2
      Die Anteile aus dem Getränkesteuerausgleich werden im Verhältnis der durchschnittlichen Jahreserträge an Getränke- und Speiseeissteuer in den Jahren 1993 bis 1997 verteilt. Bei Gemeinden, in denen der Ertrag an Getränke- und Speiseeissteuer im Jahr 1998 oder im Jahr 1999 mehr als 50 vH über dem durchschnittlichen Jahresertrag der Jahre 1993 bis 1997 gelegen ist, wird jedoch statt der durchschnittlichen Jahreserträge in den Jahren 1993 bis 1997 der jeweils höhere Wert der Jahre 1998 oder 1999 für die Berechnung der Anteile der Gemeinde herangezogen.
    3. Ziffer 3
      Die Anteile aus dem Gemeinde-Werbesteuernausgleich werden im Verhältnis der Erträge der Gemeinden an Anzeigenabgabe und Ankündigungsabgabe in den Jahren 1996 bis 1998 verteilt. Die weiteren Anteile der Gemeinden an der Werbeabgabe werden im Verhältnis der Volkszahl verteilt.
    4. Ziffer 4
      Die restlichen Ertragsanteile sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (Paragraph 9, Absatz 9, dritter und vierter Satz) auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen.
  3. Absatz 3Der Finanzbedarf jeder Gemeinde wird ermittelt, indem die Landesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft des Vorjahres mit der abgestuften Bevölkerungszahl der Gemeinde (Paragraph 9, Absatz 9, dritter und vierter Satz) vervielfacht wird. Die Landesdurchschnittskopfquote ergibt sich aus der Finanzkraft (Absatz 4,) aller Gemeinden des Landes, geteilt durch die Volkszahl des Landes (Paragraph 9, Absatz 9, erster Satz).
  4. Absatz 4Die Finanzkraft des Vorjahres wird ermittelt durch Heranziehung
    1. Ziffer eins
      der Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Grundsteuergesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 149, unter Zugrundelegung der Messbeträge des Vorjahres (Absatz 3,) und eines Hebesatzes von 360 vH und
    2. Ziffer 2
      von 39 vH der tatsächlichen Erträge der Kommunalsteuer und der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres.

Schlagworte

Getränkesteuer, BGBl. Nr. 149/1955

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011

Gesetzesnummer

20003830

Dokumentnummer

NOR40060167

Navigation im Suchergebnis