Bundesrecht konsolidiert

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Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 425/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

10.11.2004

Außerkrafttretensdatum

15.07.2008

Abkürzung

AOCV 2004

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

römisch eins. Allgemeiner Teil

Geltungsbereich

Paragraph eins, (1) Diese Verordnung regelt die flugbetrieblichen und technischen Grundlagen für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (Air Operator`s Certificate - AOC) als Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung für den gewerblichen Luftverkehr im Sinne der Verordnung (EWG) 2407/92.

  1. Absatz 2Ein AOC darf von der zuständigen Behörde nur ausgestellt werden, wenn ein Unternehmen die Voraussetzungen dieser Verordnung und der JAR-OPS 1 bzw. 3 idjgF einschließlich der diesbezüglich von den Joint Aviation Authorities festgelegten Interpretationen und Erläuterungen (Section 2) erfüllt.
  2. Absatz 3Das AOC ist im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt für die Dauer eines Jahres ab seiner Ausstellung und danach auf jeweils fünf Jahre zu befristen. Vor einer Verlängerung für weitere 5 Jahre ist eine Überprüfung des Unternehmens durch die zuständige Behörde durchzuführen.
  3. Absatz 4Bewilligungen aufgrund dieser Verordnung und aufgrund JAR-OPS 1 bzw. 3 sind unbeschadet anderer Bestimmungen zu erteilen, wenn Interessen der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegenstehen. Sie sind im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; sie sind im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde. Die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51. idjgF, bleiben unberührt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 51/1991

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2008

Gesetzesnummer

20003768

Dokumentnummer

NOR40058185

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