(2)Absatz 2In das Gentechnikregister sind das Datum und der Umfang der Genehmigung des In-Verkehr-Bringens, die Angaben gemäß § 62 Abs. 1 und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 101e Abs. 3 die Orte von genehmigten Freisetzungen sowie Daten über die Orte des Anbaus von in Verkehr gebrachten und zugelassenen gentechnisch veränderten Kulturpflanzen einzutragen.In das Gentechnikregister sind das Datum und der Umfang der Genehmigung des In-Verkehr-Bringens, die Angaben gemäß Paragraph 62, Absatz eins und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 101 e, Absatz 3, die Orte von genehmigten Freisetzungen sowie Daten über die Orte des Anbaus von in Verkehr gebrachten und zugelassenen gentechnisch veränderten Kulturpflanzen einzutragen.