Bundesrecht konsolidiert

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Bodensee-Schiffahrts-Ordnung § 1204

Kurztitel

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 93/1976

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1204

Inkrafttretensdatum

01.04.1976

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSO

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Fahrzeiterfordernis für den Erwerb des Schifferpatents der Kategorien B und C

Paragraph 12 Punkt 04,
  1. Absatz einsDer Bewerber um das Schifferpatent der Kategorie B muß nachweisen
    1. Litera a
      für Fahrzeuge mit einer zulässigen Anzahl bis zu 60 Fahrgästen eine Fahrzeit von neun Monaten, davon mindestens fünf Monate auf dem Bodensee;
    2. Litera b
      für Fahrzeuge mit einer zulässigen Anzahl von mehr als 60 Fahrgästen eine Fahrzeit von 18 Monaten, davon mindestens neun Monate auf dem Bodensee.
  2. Absatz 2Der Bewerber um das Schifferpatent der Kategorie C muß eine einjährige Verwendung im praktischen Fahrdienst, davon mindestens eine Fahrzeit von sechs Monaten auf dem Bodensee, nachweisen.
  3. Absatz 3Die Fahrzeit muß auf einem Fahrzeug verbracht sein, zu dessen Führung das Schifferpatent berechtigen soll.
  4. Absatz 4Als Fahrzeit wird die Zeit anerkannt, während der der Bewerber um das Schifferpatent sich auf einem Einsatz stehenden Fahrzeug befindet und mit den Aufgaben des Schiffsführers vertraut gemacht wird. Eine theoretische Ausbildung kann auf die vorgeschriebene Fahrzeit bis zu einem Sechstel dieser Fahrzeit angerechnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022

Gesetzesnummer

10011484

Dokumentnummer

NOR40057121

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/93/P1204/NOR40057121

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