Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1204
Inkrafttretensdatum
01.04.1976
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BSO
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Fahrzeiterfordernis für den Erwerb des Schifferpatents der Kategorien B und C
§ 12.04.Paragraph 12 Punkt 04,
(1)Absatz einsDer Bewerber um das Schifferpatent der Kategorie B muß nachweisen
für Fahrzeuge mit einer zulässigen Anzahl bis zu 60 Fahrgästen eine Fahrzeit von neun Monaten, davon mindestens fünf Monate auf dem Bodensee;
für Fahrzeuge mit einer zulässigen Anzahl von mehr als 60 Fahrgästen eine Fahrzeit von 18 Monaten, davon mindestens neun Monate auf dem Bodensee.
(2)Absatz 2Der Bewerber um das Schifferpatent der Kategorie C muß eine einjährige Verwendung im praktischen Fahrdienst, davon mindestens eine Fahrzeit von sechs Monaten auf dem Bodensee, nachweisen.
(3)Absatz 3Die Fahrzeit muß auf einem Fahrzeug verbracht sein, zu dessen Führung das Schifferpatent berechtigen soll.
(4)Absatz 4Als Fahrzeit wird die Zeit anerkannt, während der der Bewerber um das Schifferpatent sich auf einem Einsatz stehenden Fahrzeug befindet und mit den Aufgaben des Schiffsführers vertraut gemacht wird. Eine theoretische Ausbildung kann auf die vorgeschriebene Fahrzeit bis zu einem Sechstel dieser Fahrzeit angerechnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Gesetzesnummer
10011484
Dokumentnummer
NOR40057121