Bundesrecht konsolidiert

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Buchhaltungsagenturgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Buchhaltungsagenturgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 37/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

16.05.2018

Abkürzung

BHAG-G

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Berichtspflichten des Geschäftsführers

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDer Geschäftsführer hat dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der Tätigkeit der Buchhaltungsagentur zu berichten (Jahresbericht) sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen. Weiters hat er dem Aufsichtsrat, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage der Buchhaltungsagentur im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Liquidität der Buchhaltungsagentur von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).
  2. Absatz 2Der Jahresbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Aufsichtsrates mündlich zu erläutern; sie sind jedem Aufsichtsratsmitglied auszuhändigen. Die Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten, im Falle der Mündlichkeit ist ein schriftlicher Bericht dem Aufsichtsrat nachzureichen.

Schlagworte

Vermögenslage, Finanzlage

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2018

Gesetzesnummer

20003308

Dokumentnummer

NOR40051483

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/37/P10/NOR40051483

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