Bundesrecht konsolidiert

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UWK-Gesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

UWK-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 22/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.04.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

UWKG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Finanzierung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsNach der Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1994,, ist der Bund gemeinsam mit dem Land Niederösterreich Erhalter der Universität für Weiterbildung Krems.
  2. Absatz 2Die der Universität für Weiterbildung Krems zufließenden Drittmittel sind, sofern keine besondere Zweckwidmung vorliegt, für Zwecke der Universität für Weiterbildung Krems zu verwenden.
  3. Absatz 3Der Lehrgangsbeitrag für die angebotenen Studien ist kostendeckend festzulegen, wobei die Kostendeckung in der Gesamtheit des Studienangebots an der Universität für Weiterbildung Krems zu erreichen ist. Als Kosten in diesem Sinn gelten die angebotsabhängigen variablen Lehrgangskosten.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2021

Gesetzesnummer

20003259

Dokumentnummer

NOR40050946

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/22/P10/NOR40050946

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