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UWK-Gesetz § 10
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
Alle Fassungen
§ 10 gültig von 01.04.2004 bis 31.12.2021
aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2021
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
UWK-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 22/2004
aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 93/2021
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.04.2004
Außerkrafttretensdatum
31.12.2021
Abkürzung
UWKG
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Finanzierung
§ 10.
Paragraph 10,
(1)
Absatz eins
Nach der Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage,
BGBl. Nr. 501/1994
, ist der Bund gemeinsam mit dem Land Niederösterreich Erhalter der Universität für Weiterbildung Krems.
Nach der Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) samt Anlage, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1994,, ist der Bund gemeinsam mit dem Land Niederösterreich Erhalter der Universität für Weiterbildung Krems.
(2)
Absatz 2
Die der Universität für Weiterbildung Krems zufließenden Drittmittel sind, sofern keine besondere Zweckwidmung vorliegt, für Zwecke der Universität für Weiterbildung Krems zu verwenden.
(3)
Absatz 3
Der Lehrgangsbeitrag für die angebotenen Studien ist kostendeckend festzulegen, wobei die Kostendeckung in der Gesamtheit des Studienangebots an der Universität für Weiterbildung Krems zu erreichen ist. Als Kosten in diesem Sinn gelten die angebotsabhängigen variablen Lehrgangskosten.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2021
Gesetzesnummer
20003259
Dokumentnummer
NOR40050946
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/22/P10/NOR40050946
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