Bundesrecht konsolidiert

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UWK-Gesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

UWK-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 22/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

12.03.2014

Abkürzung

UWKG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Organisation und Studien

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 gelten mit der Maßgabe, dass an der Universität für Weiterbildung Krems nur Universitätslehrgänge für Weiterbildung angeboten werden.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 über Habilitationen sind nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 über die Bestellung der Mitglieder des Universitätsrates durch die Bundesregierung gelten mit der Maßgabe, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister ein Mitglied auf Vorschlag der Niederösterreichischen Landesregierung der Bundesregierung zur Bestellung vorschlägt.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

20003259

Dokumentnummer

NOR40050941

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2004/22/P5/NOR40050941

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