Bundesrecht konsolidiert

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Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 28/1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.04.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

MGV 1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Leasing bei vorübergehender Beeinträchtigung durch höhere Gewalt

Paragraph 11, (1) Wird aufgrund eines Falls höherer Gewalt oder aufgrund eines ordnungsgemäß begründeten Falls, der sich auf die Produktionskapazität des betreffenden Erzeugers auswirkt, die Produktion vorübergehend unmöglich (abgebender Betrieb), so kann die Referenzmenge ganz oder zum Teil auf einen oder mehrere landwirtschaftliche Betriebe (übernehmende Betriebe) übertragen werden. Der Betriebsinhaber des abgebenden Betriebs hat die Übertragung schriftlich dem für seinen Betrieb zuständigen Abnehmer anzuzeigen und Nachweise für das Vorliegen eines Falls gemäß Artikel 15, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 vorzulegen. Für den laufenden Zwölfmonatszeitraum kann die Referenzmenge nur in dem Ausmaß übertragen werden, in dem sie noch nicht angeliefert wurde.

  1. Absatz 2Der Abnehmer gemäß Absatz eins, hat die für die übernehmenden Betriebe zuständigen Abnehmer von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt der übernehmenden Betriebe sind neu zu berechnen.
  2. Absatz 3Bei Fortdauer des Falls höherer Gewalt über den Zwölfmonatszeitraum hinaus kann der abgebende Betrieb die Übertragung für jeweils einen weiteren Zwölfmonatszeitraum erneuern. Erfolgt die Rückübertragung während eines Zwölfmonatszeitraums, so ist eine schriftliche Vereinbarung über das Ausmaß der durch den übernehmenden Betrieb nicht genutzten Referenzmenge abzuschließen. Liegt eine derartige Vereinbarung zum Zeitpunkt der Rückübertragung nicht vor, wird die nicht genutzte Referenzmenge auf Basis der eigenen Referenzmenge des übernehmenden Betriebs, der übertragenen Referenzmenge und des Zeitraums der Übertragung durch die AMA festgesetzt.
  3. Absatz 4Der für den abgebenden Betrieb zuständige Abnehmer hat die angezeigten Übertragungen sowie die Beendigung der Übertragungen der AMA zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2009

Gesetzesnummer

10008022

Dokumentnummer

NOR40050915

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