Bundesrecht konsolidiert

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BMaA-Grundausbildungsverordnung § 10

Kurztitel

BMaA-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 113/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.03.2004

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Dienstprüfung für die Angehörigen der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B, v2 und b für den Verwaltungs- und Konsulardienst (gehobener auswärtiger Dienst) besteht aus Teilprüfungen sowie einer schriftlichen und mündlichen kommissionellen Prüfung. Die schriftliche kommissionelle Prüfung umfasst eine Klausurarbeit aus den für den Ressortbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten erforderlichen Fächern.
  2. Absatz 2Die Teilprüfungen sind aus folgenden Fächern abzulegen:
    1. Ziffer eins
      Grundzüge des Verfassungs- und Europarechts,
    2. Ziffer 2
      Grundzüge des Arbeitsrechts des Bundes,
    3. Ziffer 3
      Grundzüge des Verwaltungsrechts und des Verwaltungsverfahrens und
    4. Ziffer 4
      Grundzüge des Haushaltswesens und des öffentlichen Rechnungswesens.
  3. Absatz 3Die mündliche kommissionelle Prüfung umfasst folgende Fächer:
    1. Ziffer eins
      Konsularwesen,
    2. Ziffer 2
      ressortspezifisches Dienstrecht und
    3. Ziffer 3
      Struktur und Organisation des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.
  4. Absatz 4Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen und die kommissionelle Prüfung bestanden wurden.

Schlagworte

Verwendungsgruppe, Verwaltungsdienst, Verfassungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2016

Gesetzesnummer

20003239

Dokumentnummer

NOR40050707

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