Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 136

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 136

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.05.2018

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Optische und akustische Überwachung von Personen

Paragraph 136,
  1. Absatz einsDie optische und akustische Überwachung von Personen ist zulässig,
    1. Ziffer eins
      wenn und solange der dringende Verdacht besteht, dass eine von der Überwachung betroffene Person eine andere entführt oder sich ihrer sonst bemächtigt hat, und sich die Überwachung auf Vorgänge und Äußerungen zur Zeit und am Ort der Freiheitsentziehung beschränkt,
    2. Ziffer 2
      wenn sie sich auf Vorgänge und Äußerungen beschränkt, die zur Kenntnisnahme eines verdeckten Ermittlers oder sonst einer von der Überwachung informierten Person bestimmt sind oder von dieser unmittelbar wahrgenommen werden können, und sie zur Aufklärung eines Verbrechens (Paragraph 17, Absatz eins, StGB) erforderlich scheint oder
    3. Ziffer 3
      wenn die Aufklärung eines mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder des Verbrechens der kriminellen Organisation oder der terroristischen Vereinigung (Paragraphen 278 a und 278b StGB) oder die Aufklärung oder Verhinderung von im Rahmen einer solchen Organisation oder Vereinigung begangenen oder geplanten strafbaren Handlungen oder die Ermittlung des Aufenthalts des wegen einer solchen Straftat Beschuldigten ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und
      1. Litera a
        die Person, gegen die sich die Überwachung richtet, des mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder eines Verbrechens nach Paragraph 278 a, oder Paragraph 278 b, StGB dringend verdächtig ist oder
      2. Litera b
        auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass ein Kontakt einer solcherart dringend verdächtigen Person mit der Person hergestellt werde, gegen die sich die Überwachung richtet.
  2. Absatz 2Soweit dies zur Durchführung einer Überwachung nach Absatz eins, Ziffer 3, unumgänglich ist, ist es zulässig, in eine bestimmte Wohnung oder in andere durch das Hausrecht geschützte Räume einzudringen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Beschuldigte die betroffenen Räume benützen werde.
  3. Absatz 3Die optische Überwachung von Personen zur Aufklärung einer Straftat ist überdies zulässig,
    1. Ziffer eins
      wenn sie sich auf Vorgänge außerhalb einer Wohnung oder anderer durch das Hausrecht geschützter Räume beschränkt und ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, Gegenstände oder Örtlichkeiten zu beobachten, um das Verhalten von Personen zu erfassen, die mit den Gegenständen in Kontakt treten oder die Örtlichkeiten betreten, oder
    2. Ziffer 2
      wenn sie ausschließlich zu dem in Ziffer eins, erwähnten Zweck in einer Wohnung oder anderen durch das Hausrecht geschützten Räumen erfolgt, die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht ist, ansonsten wesentlich erschwert wäre und der Inhaber dieser Wohnung oder Räume in die Überwachung ausdrücklich einwilligt.
  4. Absatz 4Eine Überwachung ist nur zulässig, soweit die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 5,) gewahrt wird. Eine Überwachung nach Absatz eins, Ziffer 3, zur Verhinderung von im Rahmen einer terroristischen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation (Paragraphen 278 a und 278b StGB) begangenen oder geplanten Straftaten ist überdies nur dann zulässig, wenn bestimmte Tatsachen auf eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit schließen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40050595

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P136/NOR40050595