Bundesrecht konsolidiert

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VA-Grundausbildungsverordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

VA-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 69/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 182/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.02.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausbildungsplan und Ausbildungsgang

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Ausbildungsleiter hat für jeden Auszubildenden einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen.
  2. Absatz 2In den Ausbildungsplan sind alle Module aufzunehmen, die vom Bediensteten zu absolvieren sind. Darin ist auch die Dauer der einzelnen Module festzulegen. Gleichzeitig ist festzulegen, in welcher Weise die Prüfung abzulegen ist bzw. ob eine Prüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, entfällt.
  3. Absatz 3Der Ausbildungsplan ist so zu gestalten, dass der Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase gemäß Paragraph 138, BDG 1979 oder Paragraph 66, VBG 1948 möglich ist.
  4. Absatz 4Für folgende Gruppen von Bediensteten werden jeweils einheitliche Ausbildungsmodule festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Angehörige des Prüfbereiches der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1/v1.
    2. Ziffer 2
      Angehörige des Verwaltungsbereiches der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2/v2, A3, A4, A5 sowie v3 und v4.
  5. Absatz 5Die Zuordnung zu den Ausbildungsmodulen gemäß Absatz 4, gilt auch für Bedienstete vergleichbarer Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen.
  6. Absatz 6Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung gilt als Dienst.
  7. Absatz 7Die Lehrveranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung sind zu evaluieren. Zu diesem Zweck ist jedes Ausbildungsmodul von dem Auszubildenden zu beurteilen, und die Ergebnisse unmittelbar dem Ausbildungsleiter zu übermitteln, der für eine vertrauliche Behandlung zu sorgen hat.

Schlagworte

Verwendungsgruppe, Besoldungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

20003200

Dokumentnummer

NOR40049696

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2004/69/P5/NOR40049696

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