Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 108

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 108

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Dauer der Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuß

Ausmaß der Minderung

Paragraph 108,
  1. Absatz einsDie Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuß ist entweder für eine bestimmte Zeit oder für dauernd auszusprechen; die Minderung des Ruhegenusses (der Abfertigung) ist mit höchstens 25 v.H. festzusetzen.
  2. Absatz 2Nach Ablauf der im Erkenntnis bestimmten Zeit ist der strafweise in den zeitlichen Ruhestand versetzte Richter so zu behandeln, als wäre er zur Zeit der Rechtskraft des Erkenntnisses auf Grund des Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 in den zeitlichen Ruhestand versetzt worden.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40048413

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P108/NOR40048413

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