Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Seilbahngesetz 2003 § 112

Kurztitel

Seilbahngesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 112

Inkrafttretensdatum

22.11.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeilbG 2003

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Abschnitt 19
Gebühren, Abgaben, Kostenbeiträge

Paragraph 112,
  1. Absatz einsFür Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren und Abgaben zu entrichten.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die durch die jeweiligen Behörden zu führenden Verwaltungsverfahren mit Verordnung kostenträgerpflichtige Tatbestände und die Höhe der Kostenbeiträge festlegen. Bei der Ermittlung der Höhe der Kostenbeiträge sind das Kostendeckungsprinzip sowie die Höhe bestehender Abgaben und Gebühren zu beachten. Bei Amtshandlungen, die in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes fallen, sind die Kostenbeiträge an diesen zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40046240

Navigation im Suchergebnis