Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 98

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 98

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 98.
  1. Absatz einsAlle Gesetzesbeschlüsse der Landtage sind unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtages vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben.
  2. Absatz 2Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregierung gegen den Gesetzesbeschluss eines Landtages binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben. Wenn dem Bund vor Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens über den Gesetzesbeschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zum zugrunde liegenden Entwurf gegeben worden ist, darf sich der Einspruch nur auf einen behaupteten Eingriff in die Zuständigkeit des Bundes gründen. Im Falle eines Einspruches darf der Gesetzesbeschluss nur kundgemacht werden, wenn ihn der Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder wiederholt.
  3. Absatz 3Vor Ablauf der Einspruchsfrist ist die Kundmachung nur zulässig, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmt.
  4. Absatz 4Für Gesetzesbeschlüsse der Landtage, die Abgaben zum Gegenstand haben, gelten die Bestimmungen des Finanz-Verfassungsgesetzes.

Schlagworte

Landtagsbeschluß, Landtagsbeschluss, Verlautbarung, Publikation,
Wiederholungsbeschluß, Wiederholungsbeschluss, qualifizierte
Mehrheit, Präsenzquorum, Landtagsmitglied, Zustimmung,
Landtagsabgeordneter, Fristablauf, Einspruchsrecht, Steuergesetz,
Beharrungsbeschluß, Beharrungsbeschluss, Kompetenzwidrigkeit,
Zuständigkeitsverteilung, Kompetenzverteilung, Einspruchsgrund,
Begutachtung

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40045810

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A98/NOR40045810