Bundesrecht konsolidiert

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Sanitäter-Ausbildungsverordnung § 106

Kurztitel

Sanitäter-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 420/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 106

Inkrafttretensdatum

13.09.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

San-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Wiederholen der Abschlussprüfung – Berufsmodul

Paragraph 106,
  1. Absatz einsTeilprüfungen der Abschlussprüfung, die mit der Beurteilungsstufe “nicht bestanden” beurteilt wurden, dürfen höchstens zweimal wiederholt werden.
  2. Absatz 2Die Wiederholungsprüfungen gemäß Absatz eins, sind innerhalb von acht Wochen nach Abschluss der Abschlussprüfung abzulegen. Die zweiten Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von vier Wochen nach dem Termin der ersten Wiederholungsprüfung abzulegen.
  3. Absatz 3Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind vom Modulleiter festzusetzen.
  4. Absatz 4Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Beurteilung “nicht bestanden”.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2015

Gesetzesnummer

20002916

Dokumentnummer

NOR40044946

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