(1)Absatz einsTeilprüfungen der Abschlussprüfung, die mit der Beurteilungsstufe “nicht bestanden” beurteilt wurden, dürfen höchstens zweimal wiederholt werden.Teilprüfungen der Abschlussprüfung, die mit der Beurteilungsstufe “nicht bestanden” beurteilt wurden, dürfen höchstens zweimal wiederholt werden.