Bundesrecht konsolidiert

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EDV-Systemtechnik-Ausbildungsordnung § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EDV-Systemtechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 371/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 120/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachzeichnen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDas Fachzeichnen hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Skizze einer elektronischen Schaltung,
    2. Ziffer 2
      Konzeptionsskizze einer Kommunikationsanlage.
  2. Absatz 2Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3Das Fachzeichnen ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018

Gesetzesnummer

20002882

Dokumentnummer

NOR40044578

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