Bundesrecht konsolidiert

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Postgesetz 1997 § 27a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 18/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27a

Inkrafttretensdatum

22.08.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Index

91/02 Post

Text

Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen

§ 27a.
  1. Absatz einsFür die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung auf dem Gebiet des Postwesens wird der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, die Erstellung von Statistiken anzuordnen.
  2. Absatz 2Die Anordnung der statistischen Erhebungen hat durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen. Die Verordnung hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Erhebungsmasse;
    2. Ziffer 2
      statistische Einheiten;
    3. Ziffer 3
      die Erhebungsart;
    4. Ziffer 4
      Erhebungsmerkmale;
    5. Ziffer 5
      Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;
    6. Ziffer 6
      die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;
    7. Ziffer 7
      ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. römisch eins Nr. 163/1999, zu beachten sind.
  3. Absatz 3Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt “Statistik Österreich” für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.
  4. Absatz 4Die Erstellung von Statistiken hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen.

Schlagworte

Marktentwicklung

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2010

Gesetzesnummer

10012843

Dokumentnummer

NOR40044198

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