Bundesrecht konsolidiert

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Slotkoordinationsverordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Slotkoordinationsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 131/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 155/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

12.02.2003

Außerkrafttretensdatum

14.05.2008

Abkürzung

SlotKV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Koordinierungspflichten

Paragraph 6, (1) Auf den gemäß Paragraph 3, Absatz eins, für koordiniert erklärten Flughäfen hat der Halter eines Luftfahrzeugs alle beabsichtigten Starts und Landungen von Flügen im Linienflug- und programmierten Gelegenheitsflugverkehr dem Flugplankoordinator Österreich anzumelden.

  1. Absatz 2Auf den gemäß Paragraph 3, Absatz 2, für vollständig koordiniert erklärten Flughäfen
    1. Ziffer eins
      hat der Halter eines Flugzeugs für alle beabsichtigten Starts oder Landungen von Flügen im Linienflug- und programmierten Gelegenheitsflugverkehr Zeitnischen zur Zuweisung beim Flugplankoordinator Österreich zu beantragen;
    2. Ziffer 2
      dürfen Starts oder Landungen eines Fluges im Linienflug- und programmierten Gelegenheitsflugverkehr ohne zugewiesene Zeitnischen nicht durchgeführt werden;
    3. Ziffer 3
      ist der Halter eines Flugzeuges verpflichtet, nicht für Flüge im Linienflug- und programmierten Gelegenheitsflugverkehr genutzte Zeitnischen dem Flugplankoordinator Österreich unverzüglich zurückzugeben.

Schlagworte

Linienflugverkehr

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2008

Gesetzesnummer

20002559

Dokumentnummer

NOR40039423

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