Bundesrecht konsolidiert

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Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe C § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe C

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 518/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

14.12.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausbildung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsVom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten.

  1. Ziffer eins
    Grundzüge des Österreichischen Verfassungsrechts und der Behördenorganisation
  2. Ziffer 2
    Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten

für alle Verwendungen

  1. Ziffer 3
    Verfahrensrecht
    1. Teil
      1: Kanzleiordnung und Grundzüge des EGVG und des AVG

 

  1. Teil
    2: Grundzüge des VStG und des VV

für die Verwaltungsdienste und den bergbehördlichen Dienst

  1. Ziffer 4
    Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung

für die Verwaltungsdienste, den statistischen Dienst und den Wirtschaftsdienst

  1. Ziffer 5
    Unfallverhütung

für die technischen Dienste und den bergbehördlichen Dienst

  1. Absatz 2Bedienstete der im Absatz eins, Ziffer 4, angeführten Verwendungen haben am Ende des Lehrganges im Gegenstand „Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung“ eine einstündige Klausurarbeit zu verfassen. Die Themenstellung und die Bewertung dieser Arbeit obliegen dem Vortragenden dieses Gegenstandes.
  2. Absatz 3Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002

Schlagworte

Ausbildungsgegenstände, Test, Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018

Gesetzesnummer

10008457

Dokumentnummer

NOR40037816

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/518/P2/NOR40037816

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