(1)Absatz eins,Als Kursleiter tätig werden dürfen Personen, die
Psychologe gemäß § 1 Psychologengesetz BGBl. Nr. 360/1990 sind,Psychologe gemäß Paragraph eins, Psychologengesetz Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990, sind, eine 1 600 Stunden umfassende Berufserfahrung in Verkehrspsychologie, die 160 Stunden theoretische Ausbildung und 120 Stunden praktische Erfahrung in Verkehrspsychologie beinhaltet, aufweisen,
eine 160 Stunden umfassende Einführung in therapeutische Interventionstechniken absolviert haben,
eine Einschulung in das Kursmodell, bestehend aus 20 Stunden Theorie, zwei Kursen als Co-Trainer und drei Kursen unter Supervision absolviert haben und
im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B sind.
Beim Autor des Kursmodells entfällt die Voraussetzung gemäß Z 4. Bei Personen, die nicht Autor des Kursmodells sind, aber als anerkannte Kursleiter bereits Kurse nach zumindest einem anderen anerkannten Modell geleitet haben, entfällt bei der Einschulung gemäß Z 4 das Erfordernis der Kurse als Co-Trainer sowie der Kurse unter Supervision. Das Erfordernis der Z 5 entfällt bei Personen, die im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B waren und denen die Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen wurde, sofern es sich nicht um eine Entziehung wegen Abhängigkeit von Alkohol, eines Sucht- oder Arzneimittels handelt.Beim Autor des Kursmodells entfällt die Voraussetzung gemäß Ziffer 4, Bei Personen, die nicht Autor des Kursmodells sind, aber als anerkannte Kursleiter bereits Kurse nach zumindest einem anderen anerkannten Modell geleitet haben, entfällt bei der Einschulung gemäß Ziffer 4, das Erfordernis der Kurse als Co-Trainer sowie der Kurse unter Supervision. Das Erfordernis der Ziffer 5, entfällt bei Personen, die im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B waren und denen die Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen wurde, sofern es sich nicht um eine Entziehung wegen Abhängigkeit von Alkohol, eines Sucht- oder Arzneimittels handelt.