Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 27
Inkrafttretensdatum
11.07.2002
Außerkrafttretensdatum
13.11.2017
Abkürzung
HGHAG
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Inkraftsetzung und Vollziehung.
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1962 in Kraft.
(2)Absatz 2Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
(3)Absatz 3§ 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Zugleich tritt Abschnitt III außer Kraft.Paragraph eins, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 833 aus 1992, tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Zugleich tritt Abschnitt römisch III außer Kraft. (4)Absatz 4Die §§ 9 Abs. 2a und 17 Abs. 1 erster Satz und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.Die Paragraphen 9, Absatz 2 a und 17 Absatz eins, erster Satz und Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. (5)Absatz 5Die Anlage zu § 2 Abs. 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 459/1993, tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft. Bei Dienstverhältnissen, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstschein im Sinne dieses Gesetzes auszustellen. Eine solche Verpflichtung des Arbeitgebers besteht nicht, wenn ein früher ausgestellter Dienstzettel alle nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben enthält.Die Anlage zu Paragraph 2, Absatz eins,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft. Bei Dienstverhältnissen, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstschein im Sinne dieses Gesetzes auszustellen. Eine solche Verpflichtung des Arbeitgebers besteht nicht, wenn ein früher ausgestellter Dienstzettel alle nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben enthält. (6)Absatz 6§ 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 tritt mit 1. August 1993 in Kraft.Paragraph 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993, tritt mit 1. August 1993 in Kraft. (7)Absatz 7§ 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.Paragraph 11 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000, tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft. (8)Absatz 8§ 10 Abs. 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft und ist auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2000 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind.Paragraph 10, Absatz eins und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft und ist auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2000 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind. (9)Absatz 9§ 16 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.Paragraph 16, Absatz eins und Absatz 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000, tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft. (10)Absatz 10§ 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 23, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (11)Absatz 11§ 25 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.Paragraph 25, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
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*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2024
Gesetzesnummer
10008191
Dokumentnummer
NOR40033109