Umweltschutz
§ 10. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Gebieten zu umfassen, wobei insbesondere auch auf die Entsorgung Bedacht zu nehmen ist:Paragraph 10, (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Gebieten zu umfassen, wobei insbesondere auch auf die Entsorgung Bedacht zu nehmen ist:
Schädlingsbekämpfungsmittel: Behandlung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen sowie deren Entsorgung,
Gesundheitsgefährdung: Brandgefahren und Brandschutz, Explosionsgefahren und Explosionsschutz, Vergiftungen,
einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung, der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes sowie des Umweltschutzes,
Grundzüge der einschlägigen Rechtsvorschriften und Normen.
(2)Absatz 2Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je drei Aufgaben zu stellen.
(3)Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.