Bundesrecht konsolidiert

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Karenzurlaubsgeldgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Karenzurlaubsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 395/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

KUG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 39 Abs. 15 idF BGBl. I Nr. 6/2000.

Text

Voraussetzungen für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld

Paragraph 2,
  1. Absatz einsEine Dienstnehmerin hat gegenüber ihrem Dienstgeber auf Antrag Anspruch auf Geldleistungen aus Anlaß der Mutterschaft (in der Folge “Karenzurlaubsgeld” genannt),
    1. Ziffer eins
      solange sie sich in Karenz nach dem MSchG befindet und
    2. Ziffer 2
      ihr neugeborenes Kind
      1. Litera a
        mit ihr im selben Haushalt lebt und von ihr überwiegend selbst gepflegt wird oder
      2. Litera b
        sich in einer Krankenanstalt befindet oder
      3. Litera c
        im Anschluß an einen unter Litera a, oder b fallenden Zeitraum von ihr nicht gepflegt werden kann, weil sie sich in einer Heil- und Pflegeanstalt aufhält oder schwer erkrankt ist.
  2. Absatz 2Die im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Mütter haben bei Vorliegen der im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Voraussetzungen gegenüber ihrem letzten Dienstgeber Anspruch auf Karenzurlaubsgeld.
  3. Absatz 3Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht verloren, wenn die Mutter auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 69,3% des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des Paragraph 36 a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977.
  4. Absatz 4Anspruch auf Karenzurlaubsgeld schließt den Anspruch auf nachstehende Leistungen aus:
    1. Ziffer eins
      weiteres Karenzurlaubsgeld,
    2. Ziffer 2
      Sonderkarenzurlaubsgeld,
    3. Ziffer 3
      Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
    4. Ziffer 4
      Leistungen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, und
    5. Ziffer 5
      Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz - KGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,.
  5. Absatz 5Bei der Beantragung des Karenzurlaubsgeldes hat der Dienstgeber (der ehemalige Dienstgeber) die Dienstnehmerin (die ehemalige Dienstnehmerin) aufzufordern bekanntzugeben, ob sie einen Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 14, in Anspruch nehmen will.
  6. Absatz 6Ein von der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes tritt außer Kraft, wenn
    1. Ziffer eins
      der gemeinsame Haushalt des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters mit dem Kind aufgehoben oder
    2. Ziffer 2
      die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater, Adoptiv- oder Pflegevater beendet wird.
  7. Absatz 7Ein von der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes hindert ihren Bezug des Karenzurlaubsgeldes dann nicht, wenn der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch
    1. Ziffer eins
      einen Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt oder
    2. Ziffer 2
      eine schwere Erkrankung
    für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen. Gleiches gilt im Falle des Todes des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters.
  8. Absatz 8Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung.

Schlagworte

Mutterschaftskarenzurlaub, Heilanstalt, Adoptivmutter, Adoptivvater

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2013

Gesetzesnummer

10008306

Dokumentnummer

NOR40031451

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/395/P2/NOR40031451

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