Bundesrecht konsolidiert

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Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2002 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenverarbeitungsregister-Verordnung 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 24/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 257/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

DVRV 2002

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Verzeichnis der Informationsverbundsysteme

Paragraph 11,
  1. Absatz einsAus den der Datenschutzkommission erstatteten Meldungen über Datenanwendungen, die die Teilnahme an einem Informationsverbundsystem zum Inhalt haben, hat die Datenschutzkommission ein Verzeichnis der Informationsverbundsysteme zu erstellen, das die im Absatz 2, bezeichneten Informationen auf dem jeweils neuesten Stand enthält.
  2. Absatz 2Im Verzeichnis der Informationsverbundsysteme sind folgende Angaben einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung und Zweck des Informationsverbundsystems,
    2. Ziffer 2
      Rechtsgrundlagen des Systems,
    3. Ziffer 3
      Name oder sonstige Bezeichnung und Anschrift, weiters Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse des Betreibers,
    4. Ziffer 4
      Liste der am Informationsverbundsystem teilnehmenden Auftraggeber,
    5. Ziffer 5
      die in der Anlage 2 unter Punkt 7 bis 9 verlangten Meldeangaben mit Bezug auf das gesamte Informationsverbundsystem sowie
    6. Ziffer 6
      allfällige Auflagen für die Führung des Informationsverbundsystems, die gemäß Paragraph 21, Absatz 2, DSG 2000 von der Datenschutzkommission erteilt wurden.
  3. Absatz 3Die Datenschutzkommission kann die Eintragung weiterer Angaben anordnen, soweit dies zur zweckmäßigen Organisation und Führung des Verzeichnisses der Informationsverbundsysteme notwendig ist.
  4. Absatz 4Weitere Angaben gemäß Paragraph 50, Absatz 2, DSG 2000 sind auf Antrag der Auftraggeber bzw. ihres ausgewiesenen Vertreters einzutragen.
  5. Absatz 5Der Betreiber des Informationsverbundsystems ist von den im Verzeichnis vorgenommenen Eintragungen durch Zusendung einer Abschrift der Eintragung zu verständigen.

Schlagworte

Telefonnummer

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2012

Gesetzesnummer

20001762

Dokumentnummer

NOR40028053

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