Bundesrecht konsolidiert

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Befähigungsnachweis Berater in Versicherungsangelegenheiten § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis Berater in Versicherungsangelegenheiten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 374/1983 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 490/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

04.03.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Text

Prüfungsgebühr

Paragraph 10, (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung im Umfang des

  1. Ziffer eins
    Paragraph 2, Absatz eins, eine Prüfungsgebühr von 4 vH,
  2. Ziffer 2
    Paragraph 2, Absatz 2, eine Prüfungsgebühr von 2 vH
des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse römisch fünf Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen vollen Eurobetrag, zu entrichten.
  1. Absatz 2Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus dem Absatz eins, ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel des sich aus dem Absatz eins, ergebenden Betrages zu ermäßigen.
  2. Absatz 3Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
  3. Absatz 4Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
    1. Ziffer eins
      zur Prüfung nicht zugelassen wird,
    2. Ziffer 2
      spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt oder
    3. Ziffer 3
      nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Schlagworte

Gebühr, Kandidat

Gesetzesnummer

10006742

Dokumentnummer

NOR40025154

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/374/P10/NOR40025154

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