Prüfungsgebühr
§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung im Umfang desParagraph 10, (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung im Umfang des
§ 2 Abs. 1 eine Prüfungsgebühr von 4 vH,Paragraph 2, Absatz eins, eine Prüfungsgebühr von 4 vH,
§ 2 Abs. 2 eine Prüfungsgebühr von 2 vHParagraph 2, Absatz 2, eine Prüfungsgebühr von 2 vH
des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen vollen Eurobetrag, zu entrichten.des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse römisch fünf Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen vollen Eurobetrag, zu entrichten.
(2)Absatz 2Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus dem Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel des sich aus dem Abs. 1 ergebenden Betrages zu ermäßigen.Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus dem Absatz eins, ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel des sich aus dem Absatz eins, ergebenden Betrages zu ermäßigen.
(3)Absatz 3Zur Bezahlung der Entschädigung an die Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(4)Absatz 4Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
zur Prüfung nicht zugelassen wird,
spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt oder
nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.