(2)Absatz 2Nach dem Verbot oder nach der Auflösung erworbene dingliche Rechte Dritter an Vermögen, das Gegenstand der Rückgabe bildet, sind von Amts wegen oder auf Antrag zu löschen, sofern sie nicht von den in den §§ 2 bis 5 genannten Vermögensträgern im Zuge des Verfahrens anerkannt werden, jedoch bleiben von den im Grundbuch mit einem Range nach dem Verbot oder nach der Auflösung eingetragenen dinglichen Rechten die folgenden bestehen:Nach dem Verbot oder nach der Auflösung erworbene dingliche Rechte Dritter an Vermögen, das Gegenstand der Rückgabe bildet, sind von Amts wegen oder auf Antrag zu löschen, sofern sie nicht von den in den Paragraphen 2 bis 5 genannten Vermögensträgern im Zuge des Verfahrens anerkannt werden, jedoch bleiben von den im Grundbuch mit einem Range nach dem Verbot oder nach der Auflösung eingetragenen dinglichen Rechten die folgenden bestehen:
Pfandrechte für Beträge, die für notwendige oder nützliche Aufwendungen (§ 1037 ABGB.) verwendet worden sind,Pfandrechte für Beträge, die für notwendige oder nützliche Aufwendungen (Paragraph 1037, ABGB.) verwendet worden sind,
Grunddienstbarkeiten und Reallasten, ausgenommen Ausgedinge.