Bundesrecht konsolidiert

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Rückgabegesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rückgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 55/1947

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

28.03.1947

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsFür die Durchführung des Verfahrens auf Rückgabe sowie für die Rechte und Pflichten der Beteiligten sind mit nachstehenden Ausnahmen die Bestimmungen des Dritten Rückstellungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Nach dem Verbot oder nach der Auflösung erworbene dingliche Rechte Dritter an Vermögen, das Gegenstand der Rückgabe bildet, sind von Amts wegen oder auf Antrag zu löschen, sofern sie nicht von den in den Paragraphen 2 bis 5 genannten Vermögensträgern im Zuge des Verfahrens anerkannt werden, jedoch bleiben von den im Grundbuch mit einem Range nach dem Verbot oder nach der Auflösung eingetragenen dinglichen Rechten die folgenden bestehen:
    1. Litera a
      Pfandrechte für Beträge, die für notwendige oder nützliche Aufwendungen (Paragraph 1037, ABGB.) verwendet worden sind,
    2. Litera b
      Grunddienstbarkeiten und Reallasten, ausgenommen Ausgedinge.
  3. Absatz 3Eigenbedarf im Sinne dieses Rückgabegesetzes ist anzunehmen, wenn das Bestandverhältnis mit der Zweckbestimmung des Hauses nicht mehr vereinbar ist.
  4. Absatz 4Zur Entscheidung über Rückgabeansprüche sind gemäß den Bestimmungen des Dritten Rückstellungsgesetzes Rückgabekommissionen einzurichten. Bei den Rückgabekommissionen und Oberkommissionen ist jedoch je ein Beisitzer auf Grund von Vorschlägen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und der Arbeiterkammer zu bestellen. Die für fachmännische Laienrichter aus dem Handelsstande geltenden Bestimmungen finden auf diese Beisitzer sinngemäß Anwendung.
  5. Absatz 5Wenn auf ein Vermögen sowohl die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, als auch die eines Rückstellungsgesetzes Anwendung finden, geht der Rückgabeanspruch dem Rückstellungsanspruch vor. Unter mehreren Rückgabeansprüchen geht der des ersten geschädigten Eigentümers vor.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2023

Gesetzesnummer

20001640

Dokumentnummer

NOR40024941

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/55/P6/NOR40024941

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