Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 62j

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62j

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,

Paragraph 62 j, (1) Der Kürzungsprozentsatz beträgt abweichend von Paragraph 4, Absatz 3, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung und von Paragraph 5, Absatz 2, in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung für Ruhegenüsse,

  1. Ziffer eins
    die erstmals im Jahr 2000 gebühren, 0,1667 Prozentpunkte,
  2. Ziffer 2
    die erstmals im Jahr 2001 gebühren, 0,1834 Prozentpunkte,
  3. Ziffer 3
    die erstmals im Jahr 2002 gebühren, 0,2 Prozentpunkte,
  4. Ziffer 4
    die erstmals im Jahr 2003 gebühren, 0,2167 Prozentpunkte,
  5. Ziffer 5
    die erstmals im Jahr 2004 gebühren, 0,2333 Prozentpunkte.
  1. Absatz 2Auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, sind die Paragraphen 4,, 9, 12, 15a bis 15d, 20, 22, 55, 56 Absatz 3 b und 62b Absatz eins, Ziffer 4, in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, BDG 1979 vor dem 1. Oktober 2000 eingeleitet worden ist, ist Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Bei mit Ablauf des 30. September 2000 oder später erfolgten Ruhestandsversetzungen ist eine allenfalls noch erfolgte bescheidmäßige Absprache der obersten Dienstbehörden über die Zurechnung von Zeiten nach Paragraph 9, oder Paragraph 20, in der am 30. September 2000 geltenden Fassung unwirksam. Nach dem 1. Jänner 2001 bescheidmäßig festgesetzte besondere Pensionsbeiträge sind jedenfalls mit dem vollen Prozentsatz gemäß Paragraph 22, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 zu bemessen.
  2. Absatz 3Bei Lehrern, die spätestens am 30. September 2000 ihr 55. Lebensjahr vollendet haben und gemäß Paragraph 207 n, BDG 1979 oder Paragraph 22 g, BB-SozPG in den Ruhestand versetzt werden, ist der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach Paragraph 4, Absatz 3 und 6 (ab 1. Jänner 2003: Paragraph 5, Absatz 2 und 3) und der Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage stets der Ablauf des Monats zugrunde zu legen, in dem sie ihr 60. Lebensjahr vollendet haben werden.
  3. Absatz 4Auf Beamte, die ihr 55. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 1997 vollendet haben und spätestens mit Ablauf des Monats, in dem sie ihren 738. Lebensmonat vollendet haben, in den Ruhestand versetzt werden, sind die am 31. Dezember 2002 geltenden Regelungen über die Bemessung von Ruhegenüssen und Ruhegenusszulagen anzuwenden.

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40024757

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P62j/NOR40024757

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