Bundesrecht konsolidiert

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Apothekerkammergesetz 2001 § 67

Kurztitel

Apothekerkammergesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Tilgung von Verurteilungen

Paragraph 67,
  1. Absatz einsDie Tilgung der im Disziplinarregister eingetragenen Disziplinarstrafen tritt nach Ablauf der im Absatz 4, angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.
  2. Absatz 2Getilgte Disziplinarstrafen dürfen in einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden.
  3. Absatz 3Der Bestrafte kann die Feststellung beantragen, dass seine Disziplinarstrafe getilgt ist. Dieser Antrag ist beim Disziplinarrat einzubringen, der darüber mit Beschluss zu entscheiden hat.
  4. Absatz 4Die Tilgungsfristen betragen
    1. Ziffer eins
      bei einem schriftlichen Verweis zwei Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses;
    2. Ziffer 2
      bei einer Geldstrafe fünf Jahre ab der vollständigen Zahlung oder der Feststellung der Uneinbringlichkeit;
    3. Ziffer 3
      bei befristeter Entziehung des Rechtes auf Ausbildung von Aspiranten, des aktiven oder passiven Wahlrechtes zur Apothekerkammer oder des Rechtes zur Leitung einer Apotheke fünf Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses;
    4. Ziffer 4
      bei Verbot der Ausübung des Apothekerberufes 15 Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses.
  5. Absatz 5Wird jemand zu mehr als einer Disziplinarstrafe oder neuerlich rechtskräftig verurteilt, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein. Die Tilgungsfrist bestimmt sich in diesem Fall nach der Einzelfrist, die am spätesten enden würde, verlängert sich aber um so viele Jahre, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

20001533

Dokumentnummer

NOR40023386

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