Bundesrecht konsolidiert

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Oberster Gerichtshof § 8

Kurztitel

Oberster Gerichtshof

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 328/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

OGHGNächster Suchbegriff

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 4

Text

Verstärkte Vorheriger SuchbegriffSenate

Paragraph 8,
  1. Absatz einsEin einfacher Senat ist nach Maßgabe der Geschäftsverteilung – vorbehaltlich des Paragraph 11, Absatz 2, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes – durch sechs weitere Mitglieder des Obersten Gerichtshofes zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er nach Erstattung des Berichtes mit Beschluss ausspricht,
    1. Ziffer eins
      dass die Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes oder von der in dieser Rechtsfrage zuletzt ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senates des Gerichtshofes bedeuten würde oder
    2. Ziffer 2
      dass eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden ist.
  2. Absatz 2Ein Beschluss nach Absatz eins, ist in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 509, Absatz eins, der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, Paragraph 285 c, Absatz eins, der Strafprozessordnung 1975) zu fassen, und zwar vor einer allfälligen mündlichen Verhandlung (Paragraph 509, Absatz 2, der Zivilprozessordnung) oder vor dem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung (Paragraph 285 c, Absatz 2, der Strafprozessordnung 1975). Ergibt sich die Notwendigkeit, einen solchen Beschluss zu fassen, erst im Zuge der mündlichen Verhandlung oder des Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung, so ist der Beschluss zu verkünden. Der verstärkte Senat hat die mündliche Verhandlung oder den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung neu durchzuführen.
  3. Absatz 3Neben dem für den einfachen Senat bestimmten Berichterstatter hat im verstärkten Senat ein weiteres Mitglied den Bericht zu erstatten.

Anmerkung

siehe auch § 11 Abs. 2 und § 12 ASGG; vgl. auch § 502 ZPO

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10000449

Dokumentnummer

NOR40020367

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/328/P8/NOR40020367

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