(1)Absatz einsSämtliche von einer zugelassenen Stelle in Anwendung dieser Verordnung getroffene Entscheidungen, die das In-Verkehr-Bringen eines Geräts oder einer Maschine beschränken, sind zu begründen und dem Antragsteller und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie den anderen zugelassenen Stellen mitzuteilen.