Bundesrecht konsolidiert

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Schulorganisationsgesetz § 106

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 106

Inkrafttretensdatum

13.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Reife- und Diplomprüfung

Paragraph 106,
  1. Absatz einsDie Ausbildung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik wird durch die Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen.
  2. Absatz 2Die Kollegs (Paragraph 103, Absatz 3,) schließen mit einer Diplomprüfung ab, die auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind. Wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (Paragraph 8 c,) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen.
  3. Absatz 3Die Lehrgänge zur Ausbildung von Sondererziehern (Paragraph 103, Absatz 3,) schließen mit der Diplomprüfung für Sondererzieher ab.
  4. Absatz 4Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung berechtigt zum Besuch der Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.
  5. Absatz 5Sofern in anderen Rechtsvorschriften auf die „Reife- und Befähigungsprüfung“ oder die „Befähigungsprüfung“ abgestellt wird, sind diesen Prüfungen die „Reife- und Diplomprüfung“ bzw. die „Diplomprüfung“ gemäß Absatz eins bis 3 gleichgestellt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40019385

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P106/NOR40019385

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