(2)Absatz 2Im Zuge der Konformitätsbewertung nach Abs. 1 hat der Hersteller des Vorschaltgerätes die Leistungsaufnahme jedes Vorschaltgerätes gemäß den in der Österreichischen Bestimmung für die Elektrotechnik ÖVE EN 50294:1998-11 (Anhang VI) festgelegten Verfahren festzustellen und die Konformität des Vorschaltgerätes mit den Anforderungen des § 3 Abs. 1 nachzuweisen.Im Zuge der Konformitätsbewertung nach Absatz eins, hat der Hersteller des Vorschaltgerätes die Leistungsaufnahme jedes Vorschaltgerätes gemäß den in der Österreichischen Bestimmung für die Elektrotechnik ÖVE EN 50294:1998-11 (Anhang römisch VI) festgelegten Verfahren festzustellen und die Konformität des Vorschaltgerätes mit den Anforderungen des Paragraph 3, Absatz eins, nachzuweisen.