Bundesrecht konsolidiert

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Hochschülerschaftswahlordnung 2001 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerschaftswahlordnung 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 122/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 91/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.03.2001

Außerkrafttretensdatum

09.04.2005

Abkürzung

HSWO 2001

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Beobachterinnen und Beobachter in den Wahlkommissionen

Paragraph 6, Jene wahlwerbenden Gruppen, die in der Wahlkommission nicht bereits durch ein Mitglied vertreten sind, sind berechtigt, je eine Beobachterin oder einen Beobachter in die Wahlkommission zu entsenden.

Gesetzesnummer

20001233

Dokumentnummer

NOR40017429

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