Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Frauenförderungsplan für das BMLV § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan für das BMLV

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 57/2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.03.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 11, (1) Die Tätigkeit der Kontaktfrau ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das neben den Berufspflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben ist. Dabei ist auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.

  1. Absatz 2Die Dienststellenleiter haben in diesem Zusammenhang die Inanspruchnahme der freien Zeit zur Ausübung der Tätigkeit als Kontaktfrau nur aus schwerwiegenden dienstlichen Interessen zu versagen.

Gesetzesnummer

20001158

Dokumentnummer

NOR40016271

Navigation im Suchergebnis