§ 11. (1) Die Tätigkeit der Kontaktfrau ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das neben den Berufspflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben ist. Dabei ist auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.Paragraph 11, (1) Die Tätigkeit der Kontaktfrau ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das neben den Berufspflichten und möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben ist. Dabei ist auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.
(2)Absatz 2Die Dienststellenleiter haben in diesem Zusammenhang die Inanspruchnahme der freien Zeit zur Ausübung der Tätigkeit als Kontaktfrau nur aus schwerwiegenden dienstlichen Interessen zu versagen.