§ 27.Paragraph 27,
Für die Desinfektion von Beckenwasser sind nur die in der Anlage 3 angeführten Desinfektionsmittel nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Anlage zulässig. Die Keimtötungsgeschwindigkeit muß so hoch sein, daß 3,5 Zehnerpotenzen Pseudomonas aeruginosa innerhalb von 30 Sekunden unter den in § 4 angegebenen Mindestkonzentrationen des Desinfektionsmittels im Beckenwasser abgetötet werden. Darüber hinaus müssen diese Desinfektionsmittel nach den Bestimmungen des Biozid-Produkte-Gesetzes, BGBl. I Nr. 105/2000, in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen. Für die Desinfektion von Beckenwasser sind nur die in der Anlage 3 angeführten Desinfektionsmittel nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Anlage zulässig. Die Keimtötungsgeschwindigkeit muß so hoch sein, daß 3,5 Zehnerpotenzen Pseudomonas aeruginosa innerhalb von 30 Sekunden unter den in Paragraph 4, angegebenen Mindestkonzentrationen des Desinfektionsmittels im Beckenwasser abgetötet werden. Darüber hinaus müssen diese Desinfektionsmittel nach den Bestimmungen des Biozid-Produkte-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen.