Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeine Bergpolizeiverordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 296
Inkrafttretensdatum
01.10.1975
Außerkrafttretensdatum
Index
58/01 Bergrecht
Beachte
1. Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 und für die unter die Obertagebergbau-Verordnung fallenden Tätigkeiten mit Ablauf des 1.6.2022 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1,
BGBl. II Nr. 140/2005 und § 21,
BGBl. II Nr. 208/2022).
2. Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 für den Geltungsbreich des ASchG außer Kraft (vgl. Art. 1 § 21 Abs. 3,
BGBl. II Nr. 416/2010).
Text
Tragbahren.
§ 296.Paragraph 296,
Im Verbandzimmer oder in seiner Nähe sowie an geeigneten Stellen der Taganlagen und der Grube sind zur Beförderung Verletzter und Erkrankter so viele Tragbahren mit je drei Decken bereitzuhalten, daß auf je 80 in der stärksten Schicht beschäftigte Personen mindestens eine Tragbahre entfällt. Außerdem ist in Bergbauen mit niedrigen Grubenräumen mindestens ein Schleifkorb bereitzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2022
Gesetzesnummer
10006244
Dokumentnummer
NOR40008894